Leistungsbewertung im Bereich LRS

Bezug nehmend auf einen zu gewährenden Nachteilsausgleich aufgrund einer diagnostizierten Teilleistungsstörung im Bereich LRS gelten die folgenden verbindlichen Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler am Städtischen Lindengymnasium (Gummersbach):

  1. Der sogenannte „Notenschutz“ darf zu Beginn der Sekundarstufe I neben dem Fach Deutsch auch im Fach Englisch gewährt werden.
  2. Dabei sollen Bewertungsaspekte, die sich bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen auf Rechtschreibfertigkeiten beziehen, ausgesetzt werden, wenn vorher die Klassenkonferenz einem entsprechenden Elternantrag zugestimmt hat.
  3. Explizit zu bewerten sind dagegen sprachlich-grammatikalische Defizite, die sich bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen zeigen sollten.
  4. Ein erweiterter Nachteilsausgleich in Form von Arbeitszeitverlängerung in den Klassenarbeiten der Fächer Deutsch und Englisch darf darüber hinaus bei nicht-zentralen Prüfungen eingeräumt werden, sofern die Klassenkonferenz auch diesem Antrag zugestimmt hat.
  5. Dieser „Notenschutz“ soll bis zum Ende der Sekundarstufe I schrittweise zurückgefahren werden, um die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Sekundarstufe II vorzubereiten.

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Schreiben die schulinternen Richtlinien zur Leistungsbewertung bei LRS – Kindern transparent gemacht zu haben, die mit dem schulfachlichen Dezernat der Bezirksregierung in Köln abgestimmt sind.

Ein genehmigter Antrag gilt zunächst bis zum Ende des Schuljahres, um dann fristgerecht überprüft zu werden.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen