Schulbetrieb nach den Sommerferien: 24. Mail aus Düsseldorf
Mittwoch, 24.06.2020

Herr Staatssekretär Richter schreibt:

Vorbemerkung

Schulen sind ein elementarer Baustein im gesellschaftlichen Leben. Für die Kinder und Jugendlichen sind sie der Ort, an dem ihr Recht auf Bildung verwirklicht und ein Fundament für ihre demokratische, moralische und geistige Entwicklung gelegt wird. Unsere Schulen sind auch der Ort, wo ein wichtiger Teil der Erziehungsarbeit stattfindet. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben nochmals den zentralen bildungspolitischen, sozialen und emotionalen Wert unserer Schulen für die Schülerinnen und Schüler, die Eltern und die Familien vor Augen geführt. Dazu zählen ein strukturierter Schulalltag, gemeinsames Lernen und Erleben oder auch das Treffen mit Schulfreundinnen und Schulfreunden. Der zeitweilige Verlust von vertrauten Bezugspersonen hat für viele Schülerinnen und Schüler einen tiefen Einschnitt bedeutet – trotz des großartigen Engagements der Pädagoginnen und Pädagogen und der Unterstützung durch das Lernen auf Distanz. Umso wichtiger ist es nun, den Kindern und Jugendlichen eine weitgehende Rückkehr zur schulischen Normalität zu ermöglichen.

Das Ziel der Landesregierung ist es daher, im kommenden Schuljahr 2020/2021 unter Beachtung des Infektionsgeschehens wieder einen Regelbetrieb als Präsenzunterricht zu ermöglichen. Um diesen Regelbetrieb vorbereiten zu können, leite ich Ihnen heute die nachfolgenden Informationen zu:

I. Pandemische Entwicklungen und Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb der letzten Wochen, Ausgangslage für die Sommerferien sowie das neue Schuljahr 2020/2021

1. Bewertung des Infektionsgeschehens durch die Wissenschaft, Empfehlungen durch Experten für den Schul- und Unterrichtsbetrieb Das Ministerium für Schule und Bildung hat sich seit Ausbruch der Pandemie bei der Planung seiner Maßnahmen durchgängig – neben den rechtlichen Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) aber auch der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – vor allem auf die Empfehlungen des Robert-KochInstituts (RKI) gestützt. Zwischenzeitlich hat das RKI am 13. Mai 2020 seine Empfehlung zum Umgang mit Risikogruppen von einer abstrakten Zuordnung zu einer individualisierten, ärztlich zu bestätigenden Zuordnung verändert. Neben den Empfehlungen des RKI war für das Ministerium für Schule und Bildung insbesondere auch die Expertise eines Teams von Fachleuten des Universitätsklinikums Bonn handlungsleitend, zunächst in Form von Empfehlungen zu einer infektionspräventiven schulischen Hygiene. Diese Expertise hat Eingang gefunden in gemeinsame Empfehlungen des Ministeriums für Schule und Bildung und der Kommunalen Spitzenverbände, zudem abgestimmt mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NordrheinWestfalen und der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, für den Infektionsschutz an Schulen vom 7. Mai 2020. Vertreter von vier medizinischen Fachgesellschaften haben zudem mit Stellungnahme vom 19. Mai 2020 die nachdrückliche Empfehlung einer Wiederöffnung von Schulen mit Primarstufe ausgesprochen, da jüngere Kinder in deutlich geringerem Umfang infektionsgefährdet seien, zudem auch in geringerem Maße Überträger des SARS CoV-2-Virus. Diese wissenschaftliche Empfehlung wird durch die jetzt bekannt gewordene Stellungnahme von vier südwestdeutschen Universitätskliniken bestätigt.

2. „Corona-Bilanz“ zum Unterrichts- und Prüfungsgeschehen nach den schrittweisen Schulöffnungen Mit der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs Ende April war und ist ein Schutzkonzept für die Beschäftigten (Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal) verbunden. Den Empfehlungen des RKI folgend wurden zunächst sogenannte Risikogruppen gebildet. Angehörigen solcher Gruppen war die Teilnahme am Präsenzunterricht – wegen der Ansteckungsgefahr durch eine Vielzahl von Begegnungen mit Schülerinnen und Schülern – zunächst freigestellt. Mit der Mitte Mai 2020 vollzogenen Abkehr des RKI vom Konzept einer generalisierten Gruppenzuordnung zugunsten einer individuellen medizinischen Bewertung hat auch das Ministerium für Schule und Bildung sein Schutzkonzept angepasst. Nunmehr muss das Bestehen eines besonderen Risikos im Einzelfall jedenfalls ärztlich attestiert werden. Zur ergänzenden Unterstützung hat das Land Mund-Nase-Bedeckungen für Lehrkräfte an allen Schulen finanziert (2,3 Millionen Euro). Weitere 700.000 Euro sind für die Beschaffung besonderer Schutzausrüstung für Lehrkräfte an Förderschulen bereitgestellt worden.

3. Schul- und Unterrichtsbetrieb bis zu den Sommerferien Der Regelbetrieb an Schulen der Primarstufe erfolgt seit dem 15. Juni 2020 auf der Grundlage von § 1 Absatz 4 CoronaBetrVO mit Unterricht im Klassenverband in allen vier Jahrgangsstufen. Der Anteil der anwesenden Schüler im Präsenzunterricht beträgt aktuell 96,8 Prozent. Der Betrieb der OGS findet im Rahmen des durch den jeweiligen Träger darstellbaren Umfangs wieder statt. Da sich an weiterführenden Schulen die Organisation des Schulbetriebs deutlich differenzierter darstellt, wurde es den Leitungen der weiterführenden Schulen daher im Rahmen ihres Organisationsermessens ermöglicht, über den schon seit dem 23. April bzw. 11. Mai 2020 eingeführten Präsenzunterricht hinaus zusätzlich Unterrichtsangebote einzurichten. Die insgesamt geltenden Regelungen zum Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen bleiben bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 unverändert. Schulentlassungsfeiern oder Zeugnisausgaben sind hierbei auf der Grundlage der bestehenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen – auch unter Beteiligung von Eltern oder Angehörigen – sowohl im Schulgebäude als auch an außerschulischen Orten unter Beachtung des Grundsatzes der Rückverfolgbarkeit zulässig. Darüber hinaus ermöglicht die CoronaSchVO seit dem 20. Juni 2020 auch ausschließlich interne und jeweils einmalige Feste von Schulabgangsklassen und -jahrgängen, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen. Mit dieser Regelung werden u.a. das Engagement der Schülerinnen und Schüler gewürdigt und ein Vertrauensvorschuss in deren Selbstverantwortung ausgesprochen.

4. Einschulungen, Übergänge, Gremien der schulischen Mitwirkung Sind im ablaufenden Schuljahr, entgegen erster Annahmen, Schulentlassungsfeiern innerhalb und außerhalb der Schule möglich, so sollte das auch für die Einschulungsfeiern im kommenden Schuljahr gelten. Die aktuellen Regelungen der CoronaBetrVO und der CoronaSchVO lassen dies bereits zu. Das Ministerium für Schule und Bildung wird insbesondere in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darauf hinwirken, weitere organisatorische Handlungsspielräume zu eröffnen, wenn die allgemeine Entwicklung des Infektionsgeschehens dies zulässt. Auch die Gremien der schulischen Mitwirkung leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Gestaltung eines lebendigen, partizipativen Schullebens. Ihre Konstituierung durch Wahlen und ihr Wirken im schulischen Alltag muss daher sichergestellt sein. Eingeschränkte Tagungsmöglichkeiten und Eilentscheidungen gemäß § 67 Absatz 5 SchulG sind nur als Ausnahmen akzeptabel. Das Ministerium für Schule und Bildung hat daher im Zusammenwirken mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Tätigkeit der Schulmitwirkungsgremien als zulässige schulische Nutzung in der aktuellen Fassung der CoronaBetrVO ausdrücklich verankert. Das Betreten der Schule und die Teilnahme an Gremiensitzungen sind damit bei Beachtung der Grundsätze der besonderen Rückverfolgbarkeit für alle Beteiligten, auch die Eltern, eindeutig zulässig.

II. Maßnahmen zur Hygiene und zum Infektionsschutz für das neue Schuljahr

1. Fortschreibung der Hygienevorgaben und der Infektionsschutzmaßnahmen Die Geltungsdauer der CoronaBetrVO als wesentlich einschlägige Infektionsschutzregelung ist derzeit bis zum 1. Juli 2020 befristet. Mit der ab dem 15. Juni 2020 geltenden Fassung ist das Schutzkonzept der präventiven Infektionsvermeidung durch Abstandswahrung (alternativ Tragen der Mund-Nase-Bedeckung) zu einer differenzierteren Rückverfolgung von Infektionsketten weiterentwickelt worden. Für den Zeitraum ab Mitte August 2020 nach dem Ende der Sommerferien kann bei Fortsetzung der Entwicklung mit weiteren Lockerungen gerechnet werden. Die regelmäßige Fortschreibung der Hygienevorgaben und der Infektionsschutzmaßnahmen erfolgt weiterhin unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens sowie der Empfehlungen des RKI. Darüber hinaus wird das Ministerium für Schule und Bildung – in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales – die Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung von Infektionsgeschehen und Schulbetrieb initiieren.

2. Gesicherte Klärung von Corona-Fällen im schulischen Umfeld Entscheidend sind im Falle von Infektionen ein entschiedenes Vorgehen und klare Regelungen für alle Beteiligten. Für Schulen gilt grundsätzlich: Sollten während des Schulalltags bei einer Schülerin oder einem Schüler COVID-19-Symptome auftreten, dann ist die betreffende Schülerin oder der Schüler zum Schutz der weiteren Anwesenden unmittelbar nach Hause zu schicken, muss darauf verwiesen werden, dass im häuslichen Umfeld weitere Maßnahmen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind, ist eine Kontaktaufnahme seitens der Schulleitung zum Gesundheitsamt erforderlich. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen auch hinsichtlich der verbliebenen Schülergruppe. Die Gesundheitsämter nehmen eine Bewertung vor, auf deren Basis dann Entscheidungen getroffen werden. Ein genauer Ablaufplan ist den Schulen landesweit zur Verfügung gestellt worden: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht /Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Ansteckungsfall-_- verdacht/Corona-Verdacht-in-Schule_final.pdf

III.Landesprogramme für Ferienangebote 

1. Zusätzliche Ferienangebote für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1-8

Die Landesregierung investiert in dieser Form erstmalig für den Sommer 2020 40 Millionen Euro in zusätzliche, über das bisherige Angebot in den Schulferien hinausgehende Bildungsangebote, um die negativen Folgen der aufgrund der Corona-Pandemie notwendigen Schulschließungen abzumildern. Diese Angebote richten sich an Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 8 des Schuljahres 2019/20, die besonders stark von den Folgen der Schulschließungen betroffen sind. Ziel der Ferienangebote ist es, den Schülerinnen und Schülern verschiedene Bildungs- und Erziehungsangebote (z.B. Angebote zum sozialen, motorischen und sprachlichen Lernen sowie Betreuungs- und Freizeitangebote) zu unterbreiten. Dazu gehören auch außerunterrichtliche Bewegungs- und Freizeitangebote in der Umgebung, wie Besuche von Museen und anderen kulturellen Einrichtungen, Freizeitparks, eines Zoos etc. Die entsprechende Förderrichtlinie für dieses Programm finden Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht /Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronavirus_Sommerferien/FAQ_Ferienangebote/Foerder richtlinie-Ferienangebote-in-den-Sommerferien-2020_- allgemeinbildende-Schulen.pdf 2.

Ferienangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf

Auch für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Förderschulen, die in den zurückliegenden Wochen wenig Präsenzunterricht erhalten haben, sollen in den Ferien Angebote aufgelegt werden. Hierzu wird auch ein auf die speziellen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, insbesondere in den Förderschwerpunkten Körperliche und motorische Entwicklung sowie Geistige Entwicklung und ihre Eltern zugeschnittenes Format gehören. Für die Angebote stellt das Land weitere 35 Millionen Euro zur Verfügung. Über die konkrete Ausgestaltung dieser Programme wird das Ministerium für Schule und Bildung im Rahmen der Veröffentlichung der Förderrichtlinien zeitnah informieren.

IV. Maßnahmen zur Vorbereitung des Schuljahres 2020/2021 im Regelbetrieb

1. Gewinnung von zusätzlichem Personal zur Sicherstellung des Regelbetriebs

Zur Sicherstellung des Regelbetriebes zum Schuljahresbeginn 2020/21 werden folgende dienstrechtliche und schulorganisatorische Maßnahmen geprüft und eingeleitet:

a) Weitergehende Möglichkeiten für die befristete Beschäftigung von Lehrkräften Die Schulen erhalten weitergehende Möglichkeiten – abhängig von den jeweiligen konkreten Erfordernissen vor Ort – Lehrkräftebedarfe befristet auszuschreiben. Diese Stellen sollen sowohl mit Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Lehramtsbefähigung als auch mit geeigneten anderen Personen besetzt werden können.

b) Zusätzlicher selbstständiger Unterricht von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen freiwillig zusätzlichen Unterricht bis zu sechs Stunden an ihrer Ausbildungsschule erteilen können, sofern das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird.

c) Flexibilisierung der wöchentlichen Pflichtstunden (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) Die Schulleitungen sind angehalten, das Instrument der Flexibilisierung der wöchentlichen Pflichtstunden von Lehrkräften zur Sicherung des Präsenzunterrichtes zu nutzen. Danach kann die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers aus schulorganisatorischen Gründen für einen begrenzten Zeitraum überoder unterschritten werden. Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden können ausnahmsweise auch im folgenden Schuljahr ausgeglichen werden.

d) Abordnung von Lehrkräften auf gymnasialen Vorgriffstellen an andere Schulformen In Verbindung mit der Wiedereinführung des neunjährigen Bildungsgangs an den Gymnasien ergibt sich die Notwendigkeit der Schaffung eines Einstellungskorridors für diese Schulform. Besetzbare Stellen stehen mit dem Schuljahr 2020/2021 zur Verfügung. Bewerberinnen und Bewerber sollen mit ihrer Einstellung an der Zielschule für eine gewisse Zeit teilabgeordnet werden, um an Schulen anderer Schulformen Ausfälle im Präsenzunterricht aufzufangen. Das Ministerium für Schule und Bildung wird den Schulen einen aktualisierten Überblick über alle Maßnahmen, die zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung beitragen können, geben. Die Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes, die u.a. einen dauerhaften Einsatz von SIILehrkräften im Beamtenverhältnis an Grundschulen ermöglicht, werden in Kürze eingepflegt.

2. Unterricht auf Distanz

Die zurückliegenden Erfahrungen mit Corona-bedingten Einschränkungen des Schulbetriebs und damit dem Ausfall von Präsenzunterricht haben die Notwendigkeit einer rechtlichen sowie einer methodisch-didaktischen Absicherung des Lernens auf Distanz belegt. In der Phase bis zu den Sommerferien haben Schulen mit hohem Engagement vielfältige und kreative Lernangebote auf Distanz organisiert. Das Ministerium für Schule und Bildung beabsichtigt die nun vorliegenden Erfahrungen der Schulen mit dem Lernen auf Distanz auch für das kommende Schuljahr nutzbar machen. Dabei bleibt es das Ziel, unter allen Bedingungen so viel Präsenzunterricht wie möglich zu erteilen. Sollten sich hierbei aber Corona-bedingte Einschränkungen ergeben, können die entstehenden Lücken im Stundenplan – für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend – mit Distanzunterricht ausgeglichen werden. Dabei soll dieser Unterricht möglichst digital erteilt werden, allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Für das nun anstehende Schuljahr 2020/2021 gilt der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall darstellt. Soweit aus Gründen des Infektionsschutzes kein Präsenzunterricht möglich sein sollte, findet Unterricht auf Distanz statt. Hierfür erfolgt eine rechtliche, schulfachliche und didaktisch-pädagogische Konkretisierung von Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung. Entsprechendes gilt, soweit die pandemiebedingte Personalausstattung Präsenzunterricht auch dann nicht in vollem Umfang zulässt, wenn sämtliche Maßnahmen zur Kompensation erfolglos ausgeschöpft wurden. Die organisatorischen Rahmenbedingungen sowie Zuständigkeiten wird das Ministerium zeitnah im Verordnungswege regeln.

3. Schaffung von didaktisch-methodischen Grundlagen für den Unterricht auf Distanz

Die Einführung des Unterrichts auf Distanz wird an die Entwicklung eines organisatorischen und pädagogischen Plans gebunden sein. Den Schulen wird zur Unterstützung ein Leitfaden zur Entwicklung organisatorischer, didaktischer und pädagogischer Konzepte sowie Leitlinien zur Leistungsbewertung an die Hand gegeben. Unter anderem sollen in ihm Fragen zu Organisationsmodellen, zu den im Kollegium zu treffenden Absprachen, zur Sicherstellung der Lernangebote für alle Schülerinnen und Schüler, zur Einbeziehung der Eltern und der Information der Schulgemeinde, zur Einführung von Study Halls etc. thematisiert werden. Fachliche und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben werden den Schulen sukzessive zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Unterrichtsvorhaben sind als Angebot zu verstehen, sie werden auf Grundlage didaktischer Konzepte erarbeitet und dienen den Schulen als Beispiele für die Entwicklung weiterer eigener Unterrichtsvorhaben. Für die Berufskollegs wird zum Schuljahresbeginn eine Handreichung veröffentlicht, die u. a. rechtliche und organisatorische Hinweise, Qualitätskriterien zu bildungsgangspezifischen Konzepten sowie weitere Angebote des Landes aufgreift. Sie wird ergänzt von Unterstützungsmaterialien im Rahmen eines strukturierten Webangebotes zur Umsetzung von digitalen Lernformaten und der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht. 4. Investitionen in die digitale Ausstattung der Schulen LOGINEO NRW spielt eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der technischen Unterstützung. Es wird sukzessive weiter ausgebaut. Die Landesregierung stellt allen öffentlichen Schulen, Ersatzschulen in privater Trägerschaft und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen das rechtssichere, datenschutzkonforme und kostenlose Angebot LOGINEO NRW als Hauptsystem bereit. Die Schul- und Bildungsplattform soll die Digitalisierung der Schulen, das digitale Arbeiten der Lehrkräfte sowie das Lernen mit digitalen Medien im Sinne des Medienkompetenzrahmens NRW maßgeblich fördern.

- Das Hauptsystem LOGINEO NRW wird in der Version 1.5 derart erweitert, dass auch Schülerinnen und Schüler Zugang haben.

- Ein Lernmanagementsystem (LMS) auf Basis von Moodle kann bereits von allen Schulen in Nordrhein-Westfalen kostenlos genutzt werden.

- Ein Messenger und ein Videokonferenztool sollen zu Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung stehen. ? Zu allen Tools wird das Land umfangreiche Unterstützungsmaterialien zur Verfügung stellen. Bund und Land unterstützen die Digitalisierung von Schulen durch Förderprogramme:

- Der DigitalPakt ist ein großes Investitionsprogramm, insbesondere im Bereich der Schaffung von IT-Infrastrukturen in Bildungseinrichtungen. Der Bund stellt dabei Mittel in Höhe von 1,054 Milliarden Euro zum Aufbau digitaler Bildungsinfrastrukturen bereit. Die Länder sind dabei für die administrative Umsetzung des DigitalPakts Schule verantwortlich. Förderfähig aus den Mitteln des DigitalPakts Schule in NordrheinWestfalen sind die folgenden Bereiche: 1. IT-Grundstruktur; 2. digitale Arbeitsgeräte; 3. schulgebundene mobile Endgeräte sowie 4. regionale Maßnahmen.

- Das Sofortausstattungsprogramm des Bundes (105 Millionen Euro nach Königsteiner Schlüssel) ermöglicht Kindern aus Familien, die Leistungen zur Existenzsicherung beziehen, ein eigenes Endgerät zu erhalten. Die Landesregierung verfolgt das Ziel, das Programm durch Landesmittel für diese Kinder weiter auszubauen. Und ebenso ist es das Ziel der Landesregierung, bei der digitalen Ausstattung mit Endgeräten eine deutliche, zusätzliche Unterstützung der Lehrkräfte zu ermöglichen.

- Hinzu kommen die Mittel aus dem Programm ‚Gute Schule 2020‘, die auch für die Digitalisierung der Schulen in Anspruch genommen werden können, insbesondere für die Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Schulen.

5. Lehrerfortbildung im Bereich des Unterrichts auf Distanz und der Digitalisierung – weitgehende Rückkehr zum Regelbetrieb in der Lehrerausbildung

Das Ministerium beabsichtigt mit der Maßnahme „Lehrerfortbildung zum Unterricht auf Distanz“ ein umfassendes, landesweites digitales Fortbildungsangebot anzubieten, das sukzessive Schulen aller Schulformen zur Verfügung gestellt werden soll. Die Schulen werden damit hinsichtlich der pädagogischen und technischen Nutzung der vom Land zur Verfügung gestellten technischen Systeme unterstützt. Die Moderatorinnen und Moderatoren der staatlichen Lehrerfortbildung werden zu externen Angeboten beraten. Ziel ist es, dass das Fortbildungsangebot noch während der Schulferien startet. Zudem erhalten die Schulen die Möglichkeit, ihre spezifischen Bedarfe für die Entwicklung passgenauer Fortbildungsangebote zu melden. Auch in der Lehrerausbildung soll im schulischen Bereich – soweit möglich – eine Rückkehr zum Regelbetrieb erfolgen, in den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung wie in den Ausbildungsschulen. Soweit (Präsenz-)Unterrichtsangebote einer Schule noch eingeschränkt sein sollten, können Schulleitungen weiterhin mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern (LAA) einen, auch bezogen auf Fächer, flexiblen Einsatz abstimmen. Dabei können Möglichkeiten des Unterrichts auf Distanz und einer Ausbildung auf Distanz einbezogen werden. Anders als im Mai 2020 sollen die weiteren Staatsprüfungen im Jahr 2020 wieder in den Schulen stattfinden und zwei Unterrichtspraktische Prüfungen im Präsenzunterricht umfassen. Soweit dies im Einzelfall unmöglich sein sollte, ggf. auch nur für eines der beiden Prüfungsfächer, kann noch einmal auf die modifizierten Prüfungsformate zurückgegriffen werden, die sich im Mai 2020 landesweit für solche Fälle bewährt haben. Die Schulleitungen bestätigen, ob die Prüfungen im Präsenzunterricht stattfinden können. Wegen dieser besonderen Rahmenbedingungen werden bis Dezember 2020 alle Unterrichtspraktischen Prüfungen – unabhängig von ihrer Ausgestaltung – zu Gunsten der LAA einmalig als „Freiversuche“ gewertet und im Falle des Misserfolgs auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten nicht angerechnet. Für das kommende Schulhalbjahr ist davon auszugehen, dass Praktikantinnen und Praktikanten die vorgesehene Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule in der Regel wieder erreichen können. Umfang und Gestaltung von Unterricht unter Begleitung und Unterrichtsvorhaben können weiterhin an die jeweiligen schulischen und unterrichtlichen Möglichkeiten angepasst werden; dies betrifft auch etwaige Modifikationen bei der Ausrichtung auf die Fächer des Praxissemesters. Im Interesse der Studierenden sowie im schulischen Interesse, langfristig Verzögerungen bei der Lehrkräfteversorgung zu vermeiden, soll die vorgesehene Zahl an Praktikumsplätzen für das Eignungs- und Orientierungspraktikum bereitgestellt und im Online-Anzeigesystem „EOPS-A“ veröffentlicht werden. Die im Zusammenhang der Pandemie bestehenden besonderen Regelungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlass vom 22. Mai 2020) gelten in ihrer jeweiligen Fassung weiterhin entsprechend auch für LAA sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

6. Prüfungen und Abschlüsse im nächsten Schuljahr

Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10, der dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertige Abschluss und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden im kommenden Jahr wieder in einem Abschlussverfahren erworben, das landeseinheitlich gestellte Aufgaben vorsieht (Zentrale Prüfungen Klasse 10 – ZP 10). Durch eine neue Terminierung der Prüfungen soll anderthalb Wochen mehr Unterrichtszeit gewonnen werden. Zudem wird derzeit geprüft, wie die zentral gestellten Aufgaben je nach Fach an die aktuellen Bedingungen angepasst werden können, so dass beispielsweise durch eine erweiterte Auswahl von Prüfungsaufgaben mögliche Nachteile für die Schülerinnen und Schüler vermieden werden. Konkrete Informationen über die genauen Termine erfolgen zu Beginn des kommenden Schuljahres. Es ist angestrebt, eine Ausgabe der Zeugnisse ab dem 25. Juni 2021 zu ermöglichen. Für die Qualifikationsphase 1 im Schuljahr 2019/20 ergeben sich besondere Herausforderungen im Hinblick auf das Abitur 2021. Ziel ist es daher, Vorkehrungen zu treffen, um den Abiturientinnen und Abiturienten unter den gegebenen Voraussetzungen ein vollwertiges, bundesweit anerkanntes Abitur ohne Reduzierung der fachlichen Anforderungen zu ermöglichen und Nachteile zu vermeiden. Die Abiturprüfungen werden daher auch 2021 mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt, die sich auf die gesamte zweijährige Qualifikationsphase beziehen. Dazu werden fachspezifische Maßnahmen zur Gestaltung der Prüfungsaufgaben und zu einer erweiterten Aufgabenauswahl ergriffen, die vor allem den Lehrkräften, gegebenenfalls aber auch den Schülerinnen und Schülern in geeigneten Fächern eine auf das Unterrichtsgeschehen in der einzelnen Schule abgestimmte Auswahl von Prüfungsaufgaben ermöglichen. Zudem sollen alle Beteiligten im kommenden Schuljahr mehr Zeit zur Vorbereitung auf das Abitur erhalten. Die Abiturprüfungen 2021 werden daher um neun Unterrichtstage nach den Osterferien 2021 verschoben und beginnen erst am Freitag, dem 23. April 2021. Trotz dieser Verschiebung finden die Klausuren in Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik unverändert an den langfristig bundesweit festgelegten Terminen statt, so dass auch in Nordrhein-Westfalen eine Teilnahme an den Abituraufgaben des in diesen Fächern etablierten Aufgabenpools erhalten bleibt. Ein neuer Zeitplan mit der Terminierung der Prüfungstermine für die anderen Fächer wird nach den Sommerferien veröffentlicht. Ziel ist die Ausgabe der Abiturzeugnisse ab dem 18. Juni 2021. Auch der Herbsttermin 2020 für die zentralen Abiturprüfungen an den Weiterbildungskollegs wird um eine Woche verschoben, um mehr Zeit zur Vorbereitung der Studierenden zu gewinnen. Für die Beruflichen Gymnasien bleiben die Abiturvorgaben für die zentrale Abiturprüfung 2021 gültig, werden aber um zusätzliche Fokussierungen ergänzt, die eine optimale Prüfungsvorbereitung gewährleisten. Zur frühen Orientierung der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler werden die aktualisierten Prüfungsvorgaben voraussichtlich ab dem 15. Juli 2020 unter www.standardsicherung.nrw.de veröffentlicht. Die Bildungspläne, die Aufgabenformate und das Anspruchsniveau der Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien werden nicht verändert. In Bildungsgängen aller Anlagen der APO-BK, in denen die Abschlussprüfungsaufgaben nicht landesweit, sondern von den Berufskollegs selbst gestellt werden („dezentrale Verfahren“), gelten im Schuljahr 2020/2021 ebenfalls die in den Bildungsplänen niedergelegten Qualitätsstandards und Prüfungsanforderungen. Analog zum Abiturverfahren können die Berufskollegs erforderliche Fokussierungen mit dem Ziel einer bestmöglichen Orientierung der Schülerinnen und Lehrkräfte im Hinblick auf die Abschlussprüfungen vornehmen. Prüfungsrelevante Schwerpunktsetzungen des Unterrichts werden zum Schuljahresbeginn 2020/21 von den jeweiligen Bildungsgängen der Berufskollegs beschlossen. Alle Anpassungen werden in der didaktischen Jahresplanung ausgewiesen. Die Schulkonferenz entscheidet gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 SchulG über die Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Die Schulaufsicht berät die Berufskollegs ab sofort in diesem Prozess und stellt durch die Genehmigung der Prüfungen einheitliche Prüfungsstandards sicher.

7. Bildungsverläufe sichern: Unterstützungsangebote für lernschwache und abschlussgefährdete Schülerinnen und Schüler

Die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ist Aufgabe aller Schulen (§ 1 Schulgesetz). Im kommenden Schuljahr wird es darauf ankommen, ausgehend von einer gründlichen Diagnostik, den Lernprozess aller Schülerinnen und Schüler im engen Austausch mit den Eltern kontinuierlich zu begleiten, Förderangebote gezielt auszugestalten und frühzeitig schulinterne Maßnahmen zu ergreifen, um Bildungsverläufe und Abschlüsse zu sichern. Das Ministerium für Schule und Bildung prüft derzeit, wie Lehrkräfte gezielt – insbesondere in Kooperation mit außerschulischen Partnern – dabei unterstützt werden können, den betroffenen Schülerinnen und Schülern besondere Förderangebote zu machen.

8. Vorgaben für die Stundenplangestaltung

Für das kommende Schuljahr ist Präsenzunterricht nach Stundenplan vorzusehen. Aufgrund schulinterner, lokaler oder regionaler Vorkommnisse ist nicht auszuschließen, dass Unterricht, auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, zeitweilig oder in Ausnahmefällen auch länger anhaltend nicht als Präsenzunterricht erteilt werden kann und es zu einer Mischung aus Präsenz- und Distanzunterricht kommt. Die Entscheidungen hierzu treffen die Schulleitungen und informieren darüber die Schulaufsicht. Die verbindlichen Rahmenvorgaben werden zeitnah festgelegt.

9. Regelungen für Sportunterricht, Musikunterricht sowie fachpraktischen Unterricht in den Berufskollegs

Sportunterricht ist laut Coronaschutzverordnung in der ab dem 15. Juni 2020 gültigen Fassung erlaubt. Von den in § 9 beschriebenen Regelungen für den Sport wird der Sportunterricht, einschließlich Schwimmunterricht ausdrücklich ausgenommen (§ 9 Abs. 7). Auch der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen unterschiedlichen Ausprägungen (z.B. Regelunterricht, vokalpraktische Kurse, instrumentalpraktische Kurse) grundsätzlich statt. Allerdings sind insbesondere im Hinblick auf das gemeinsame Singen sowie die Verwendung von Blasinstrumenten mögliche Sonderregelungen im Kontext des Hygiene- und Infektionsschutzes zu beachten. Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten dauerhaft oder temporär nicht ermöglichen, ist auf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen, die den Schülerinnen und Schülern im Musikunterricht ebenfalls kreative Schaffens- und Ausführungsprozesse ermöglichen. Auch der fachpraktische Unterricht in Berufskollegs stellt hinsichtlich der Hygiene und des Infektionsschutzes auch im neuen Schuljahr eine besondere Herausforderung dar. Sofern die personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen dies erfordern, sollten Absprachen mit den Ausbildungsbetrieben, überbetrieblichen Bildungsstätten und Trägern von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zur Verstärkung der Lernortkooperation frühzeitig angebahnt werden.

10. Regelungen zum Ganztags- und Mensabetrieb

Im Zuge der Wiederaufnahme eines verantwortungsvollen Regelbetriebes werden gleichermaßen auch Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe aufgenommen. Hierbei ist insbesondere wichtig, sich mit den Trägern der Ganztagsangebote eng abzustimmen. Der Umfang der Angebote richtet sich nach den räumlichen und personellen Ressourcen vor Ort; die für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen. Notwendige Kürzungen sollten gleichmäßig über alle schulischen Angebote erfolgen. In den Ganztags- und Betreuungsangeboten kann eine vom Vormittag unabhängige Gruppenstruktur etabliert werden. In den konstanten Bezugsgruppen der Ganztagsangebote tritt die Notwendigkeit der Abstandswahrung zurück. Auch an den weiterführenden Schulen ist davon auszugehen, dass der gebundene Ganztag mit seinen den Interessen der Schülerinnen und Schüler Rechnung tragenden und ihre Kompetenzen fördernden Angeboten wieder zum Alltag gehören wird. Gleichwohl können Schulen sowohl temporär sowie in begrenztem Umfang auch längerfristig in die Situation geraten, dass ihnen nicht in ausreichender Zahl Präsenzlehrkräfte zur Verfügung stehen, um einerseits die Vorgaben der Stundentafel im Präsenzunterricht zu erfüllen und andererseits ein gewohntes Ganztagsangebot vorzuhalten. Die genannten Maßnahmen zur Personalgewinnung sollen auch hier für Entlastung und Kompensation sorgen. Wo dies nicht gelingen sollte, muss gegebenenfalls damit gerechnet werden, dass auch beim Umfang des Ganztagsangebots Abstriche vorgenommen werden müssen. Der Betrieb von Schulmensen ist an allen Schulen wieder möglich. Möglich sind auch Angebote von Zwischen- und Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder Bistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn die aktuell gültigen Vorgaben gemäß Infektionsschutz eingehalten werden. U.a. sollte eine Durchmischung von Schülergruppen verhindert werden. Die einzelnen Maßnahmen sind durch den Schulträger jeweils in Rücksprache mit Schulleitung und dem örtlichen Gesundheitsamt abzuklären, es muss ein Hygienekonzept vorgelegt werden. Nähere Angaben finden sich in den in Anlehnung an die Anlage I (Gastronomie) „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO erstellten Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NordrheinWestfalen.

11. Lern- und Lebensraum Schule: Wiederaufnahme von außerunterrichtlichen Angeboten, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern Exkursionen und außerschulische Partner:

Der Einsatz weiteren Personals in Ganztags- und Betreuungsangeboten und bei der weiteren Zusammenarbeit von Schulen mit außerschulischen Partnern ist möglich. Nach den Sommerferien sind auch Fahrten und Exkursionen zu anderen Lernorten wieder zulässig. Die Vorgaben zum Infektionsschutz und zur Hygiene in den Einrichtungen sind jeweils zu beachten. Schulgottesdienste: Aufgrund des Runderlasses vom 5. Juni 2020 zur Aufhebung des Erlasses zu Schulfahrten und Veranstaltungen an außerschulischen Lernorten vom 24. März 2020 sind Abschlussgottesdienste möglich. Dies gilt auch für Schulgottesdienste nach den Sommerferien. Maßgeblich wird die dann jeweils geltende Rechtslage (Coronaschutzverordnung) sein, denn Schulgottesdienste finden ganz überwiegend in kirchlichen Räumen statt, so dass das Schulgelände verlassen werden muss. Gottesdienste finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt.

12. Regelungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Bildungsgänge des Berufskollegs bei Einbrüchen auf dem Ausbildungsmarkt

Die Runderlasse „Planungserfordernisse zur Beschulung in den Fachklassen des dualen Systems im Schuljahr 2020/2021 und Information von Betrieben, Maßnahmeträgern und weiteren Partner“ vom 08. Juni 2020, „Regelungen zu Möglichkeiten der kontinuierlichen Beschulung in den Fachklassen des dualen Systems bei möglichen Auswirkungen der Corona-Krise auf bestehende Ausbildungsverhältnisse“ vom 2. April 2020 sowie „Praktika in Bildungsgängen der Berufskollegs“ vom 26. Mai 2020 enthalten die erforderlichen Regelungen und Hinweise, um eine Aufnahme und Beschulung zum Schuljahresbeginn 2020/21 sowie ein kontinuierliche Weiterbeschulung trotz pandemiebedingter Einschränkungen bei Partnern der beruflichen Bildung zu gewährleisten. Ein gesonderter Runderlass „Planungserfordernisse zur Beschulung in den Bildungsgängen des Berufskollegs im Schuljahr 2020/2021“ wird am 23. Juni 2020 versandt.

13. Berufliche Orientierung im Rahmen von KAoA

Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist im Schuljahr 2020/21 wieder verpflichtend umzusetzen. Bei Problemstellungen unterstützen die regionalen Partner, insbesondere Kommunale Koordinierungsstellen und Schulaufsicht. Zur konkreten Umsetzung der einzelnen Standardelemente folgt eine separate SchulMail. Bis dahin finden Sie in den „Informationen zu KAoA“ in der FAQ-Liste zum Corona-Virus wesentliche Hinweise z.B. zu Bedingungen der Durchführung der trägergestützten Berufsfelderkundungen und Praxiskurse oder zum Nachholen von Standardelementen. Angebot Berufsberatung: Die Agenturen für Arbeit der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bieten für die Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Formen der Beratung an: vor Ort in Schule, telefonisch, per E-Mail sowie im Einzelfall persönlich in den Agenturen für Arbeit. Das Beratungsangebot wird zu Schuljahresbeginn intensiviert und ausgebaut werden. Regionale Angebotsübersicht freier Ausbildungsstellen: Für die gezielte Information von noch ausbildungssuchenden Abgängerinnen und Abgängern allgemeinbildender Schulen sowie Abgängerinnen und Abgängern der entsprechenden Bildungsgänge der Berufskollegs stellt die Regionaldirektion der Bundesarbeitsagentur Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den Kammern in der letzten Schulwoche regionalspezifische Angebote von noch freien Ausbildungsstellen vor Ort zusammen und stellt diese über die StuBoPostfächer den Schulen zur Weiterleitung an die Schülerinnen und Schüler sowie an die Elternpflegschaften zur Verfügung.

14. Qualitätsanalyse Nordrhein-Westfalen

Die Qualitätsanalyse bleibt für das Schuljahr 2020/2021 weiter unterbrochen. Alle bisher im Rahmen der Qualitätsanalyse geplanten Aktivitäten der Vorphase (Abstimmungsgespräch) und der Hauptphase (Informationsveranstaltungen, Schulbesuchstage) sowie avisierte Erläuterungsgespräche finden im Schuljahr 2020/2021 nicht statt, sondern werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Unter dem Vorbehalt, dass das Infektionsgeschehen und die Personalsituation in den Schulen dies zulassen, werden die für die Einleitung von Vorphasen erforderlichen Aktivitäten (telefonischer Erstkontakt, Vorgespräch) für das Schuljahr 2021/2022 ab März 2021 wieder ermöglicht. Schulen, die beabsichtigen, ihre im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Juli 2021 vorgesehenen Qualitätsanalyseprozesse (bereits anberaumte Abstimmungsgespräche, Informationsveranstaltungen, Schulbesuchstage) dennoch durchführen zu wollen, kann dies auf deren Wunsch ermöglicht werden. Es können nur solche Schulen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, die in dem oben genannten Zeitraum für eine Qualitätsanalyse bereits vorgesehen waren. Darüber hinaus können auch solche Schulen berücksichtigt werden, die im Schuljahr 2020/2021 eine Qualitätsanalyse wünschen.

Ausblick

Die Corona-Pandemie und der daraus folgende „Lockdown“ waren eine tiefe Zäsur: Kinder und Jugendliche wurden aus ihren so dringend notwendigen gewohnten Strukturen herausgerissen, Unterricht fand nur noch stark eingeschränkt oder als Lernen auf Distanz statt, soziale Kontakte waren enorm eingeschränkt und Bildungsbiographien wurden für Wochen unterbrochen. Das Ministerium für Schule und Bildung hat schon in den vergangenen Monaten die Lage permanent intensiv analysiert und regelmäßig neu beurteilt. Da sich das Infektionsgeschehen positiv entwickelte, konnten die Schulen schrittweise den Regelbetrieb wiederaufnehmen und immer mehr Schülerinnen und Schülern Präsenzunterricht anbieten. Die aktuelle Lage gebietet es nun, nach den Sommerferien den Regelbetrieb in allen Schulformen und allen Schulen wiederaufzunehmen. Der Start des Schuljahrs 2020/2021 wird im Interesse der Kinder und Jugendlichen im Regelbetrieb mit Unterricht in Präsenzform erfolgen. Vorrangiges Ziel ist es, nach Maßgabe der Hygienevorschriften einen geregelten, durchgehenden schulischen Lernprozess und eine kontinuierliche Bildungslaufbahn für alle Schülerinnen und Schüler im gesamten Schuljahr zu ermöglichen. Das Ministerium für Schule und Bildung und alle Schulaufsichtsbehörden werden hierbei umfassende Anstrengungen unternehmen, um Ihre Arbeit an unseren Schulen bestmöglich zu unterstützen. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

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