Schulschließung in NRW bis zu den Osterferien
Samstag, 21.03.2020

Update 21.03.2020:

Zur Information: Ab Montag, 23.03.2020, bleiben beide Schulstandorte, also Grotenbach und Moltkestraße, geschlossen. Lediglich die Notfallbetreuung findet statt. Das Sekretariat am Gebäude Grotenbach ist Mo-Fr zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr telefonisch unter 02261/5011630 bzw. per E-Mail unter mail@lindengymnasium.de erreichbar.

Falls Sie die in der Mail von Herrn Richter erwähnte, ab dem 23.03.2020 ausgeweitete Notbetreuung in Anspruch nehmen möchten, setzen Sie sich doch bitte rechtzeitig, d.h. mindestens bis zum Vortag der Betreuung um 11.00 Uhr, mit uns in Verbindung. Für eine mögliche Wochenendbetreuung melden Sie sich bitte bis freitags um 11.00 Uhr telefonisch oder per E-Mail im Sekretariat. Die gleiche Regelung gilt dann für die Osterferien; ausgenommen von der Betreuung ist nur die Zeit zwischen Karfreitag und Ostermontag. Bitte lassen Sie uns dazu auch die entsprechende Erklärung sowie die Bestätigung Ihres Arbeitgebers per E-Mail oder postalisch zukommen. Diese finden Sie unter folgendem Link:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf

 

Die 8. Mail von Herrn Richter vom 20.03.2020 im Original:

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die
Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot
besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und
Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig
davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung besteht bislang, wenn beide
Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie
dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst
nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch
Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer
Infrastrukturen.

Ab dem 23.März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Einen
Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der
Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen
Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine
Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.

Link zum Formular:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf
[1]

Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird
ebenfalls der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann
steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch
samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit
Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

In den Schulen wird die erweiterte Notbetreuung durch Lehrkräfte des
Landes und Personal des Trägers der Ganztagsbetreuung im Rahmen der
tarifrechtlichen Bestimmungen geleistet.

Über den Einsatz der Lehrkräfte für die erweiterte Notbetreuung
entscheiden die Schulleitungen. Sie informieren den Lehrerrat über die
beabsichtigte Einteilung und geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Vorrangig sollen Freiwillige berücksichtigt werden. Lehrkräfte, die
sechzig Jahre und älter sind oder in Bezug auf das Corona-Virus ein
erhöhtes Risiko (z.B. relevante Vorerkrankungen) haben, dürfen nicht
für die Notbetreuung eingesetzt werden. Schwangere und Lehrerinnen, die
sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen
gleichfalls nicht zur Betreuung herangezogen werden (vgl. SchulMail Nr.
5).

Bei der Auswahl der Lehrkräfte für die Notbetreuung in den Osterferien
und an den Wochenenden bitte ich die Schulleitungen, nach Möglichkeit
Rücksicht auf bereits getroffene Dispositionen der Lehrkräfte zu
nehmen. Soweit die Notbetreuung in die Osterferien fällt, nehmen die
Lehrkräfte ihren Erholungsurlaub in anderen Schulferien.

Die aktualisierte FAQ-Liste finden Sie hier:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html


Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der SchulMail (Nr. 9).

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

Update 16.03.2020: Schulbücher am Gebäude M (Klassen 7-9) für die Lernaufgaben in den nächsten Wochen können heute bis 13.00 Uhr und morgen, Dienstag, 17.03.2020, in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr abgeholt werden. 

 

Liebe Eltern,

wie Sie der Presse entnehmen konnten, werden im Land NRW in der kommenden Woche die Schulen geschlossen.

Dies bedeutet konkret für unsere Schule:

Ab Montag, 16.03.2020, besteht keine Anwesenheitspflicht bis zu den Osterferien, da auch kein regulärer Unterricht stattfindet.

Am Montag und Dienstag besteht für alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit der Betreuung am Gebäude Grotenbach in der Zeit von 08.00 bis 13.00 Uhr. In diesem Zeitraum können Ihre Kinder an beiden Gebäuden ihre Schulbücher für das häusliche Lernen abholen.

Wenn Sie ihr Kind nicht zur Schule schicken möchten, benötigen wir keine Abmeldung.

Weitere Informationen zum schulorganisatorischen Ablauf besprechen wir während einer Dienstbesprechung des Kollegiums am Montag, 16.03.2020.

 

Ab Mittwoch, 18.03.2020, können alle Eltern der 5. und 6. Klassen, die in unverzichtbaren Berufen, z. b. im Gesundheitswesen, Polizei, Feuerwehr etc. arbeiten, ihre Kinder bis zu den Osterferien zur Betreuung ins Lindengymnasium schicken.

Dafür ist eine schriftliche Mitteilung per Mail an die Schule notwendig:

mail@lindengymnasium.de

 

Mit freundlichen Grüßen,

Beatrix Will und Markus Niklas

 

Aktualisierung: Montag, 16.03.2020: 5. Mail von Herrn Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zunächst einmal möchte ich mich bei Ihnen für Ihr umsichtiges und verantwortungsvolles Handeln in dieser schwierigen Situation bedanken.

 

Mit dieser fünften SchulMail erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.

 

I. Notbetreuung ab Mittwoch, 18.03.2020

 

Mit der SchulMail Nr. 4 vom 13.03.2020 wurden Sie bereits informiert, dass die Schulen zur Entlastung des Personals in kritischen Infrastrukturen (z.B. Krankenhäusern) ab Mittwoch, 18.03.2020, eine Notbetreuung insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 vorhalten müssen.

 

1. Organisation und Räumlichkeiten der Notbetreuung

Jede Schule organisiert diese Notbetreuung für die eigenen Schülerinnen und Schüler. Damit sind alle Schulen mit entsprechenden Jahrgangsstufen für dieses Betreuungsangebot offen zu halten.

 

Aus Gründen des Infektionsschutzes sind diese Betreuungsgruppen grundsätzlich im bisherigen Klassenverband zu bilden. Ausnahmsweise kann die Betreuung auch jahrgangsbezogen erfolgen. Die einzelne Betreuungsgruppe sollte nur in Ausnahmefällen mehr als fünf Kinder umfassen.

 

Durch die allgemeine Weisung des MAGS vom 13.03.2020 sind die Schulräume für eine solche Notbetreuung weiterhin geöffnet.

 

2. Schülerinnen und Schüler, die dieses Angebot in Anspruch nehmen können

Die Angebote der Notbetreuung an Schulen gelten insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 6, deren Eltern (Erziehungsberechtigte) beide beruflich im Bereich von kritischen Infrastrukturen tätig sind. Im Fall von Alleinerziehenden muss ebenfalls eine berufliche Tätigkeit im Bereich von kritischen Infrastrukturen vorliegen.

 

Als kritische Infrastrukturen gelten die in einer Leitlinie des MAGS genannten Bereiche, über die Sie zeitnah informiert werden. Darüber hinaus bedarf es einer schriftlichen Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers gemäß dieser Leitlinie (siehe Anlage).

Kinder können die Angebote nur wahrnehmen, wenn sie bezüglich des Corona-Virus nicht erkrankt oder erkrankungsverdächtig sind. Insbesondere dürfen Kinder, die von der örtlichen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne gestellt worden sind, die Schule auf keinen Fall betreten und können daher an dem Angebot – mindestens vorübergehend – nicht teilnehmen.

 

3. Zeitlicher Umfang der Notbetreuung

Die Notbetreuung an den Schulen erstreckt sich auf den Zeitraum des Schulbetriebes, wie dieser an der jeweiligen Schule stattfinden würden.

Dies schließt sowohl die pädagogische Übermittagsbetreuung wie Angebote des offenen und gebundenen Ganztags ein.

 

4. Aufgaben von Schulleitungen und Lehrkräften bei der Notbetreuung

Die Einteilung der Betreuungsgruppen sowie der betreuenden Lehrkräfte obliegt der Schulleitung.

Bei der Einteilung der Lehrkräfte hat die Schulleitung zu beachten, dass Lehrkräfte, die 60 Jahre und älter sind oder aber in Bezug auf das Corona-Virus ein erhöhtes Risiko (z.B. relevante Vorerkrankungen) haben, nicht für die Notbetreuung eingesetzt werden. Schwangere und Lehrerinnen, die sich nach der Entbindung noch im Mutterschutz befinden, dürfen gleichfalls nicht zur Betreuung herangezogen werden.

 

5. Geltung für freie Schulen

Die Ersatz- und anerkannten Ergänzungsschulen werden dringend gebeten, eine Notbetreuung im Sinne dieser SchulMail einzurichten sowie die weiteren Hinweise und Informationen dieser SchulMail zu beachten.

 

II. Lernangebote für die Zeit des Unterrichtsausfalls

 

Auch wenn aktuell kein Unterricht stattfindet, sollen die Schulen das Lernen der Schülerinnen und Schüler zunächst bis zu den Osterferien weiter ermöglichen. Lehrerinnen und Lehrer stellen hierzu Lernaufgaben bereit. Die Lernaufgaben sollen so konzipiert werden, dass sie das Lernen der Schülerinnen und Schüler z.B. in Form von Projekten, fachübergreifenden Vorhaben oder Vorbereitungen von Präsentationen unterstützen und an den Unterricht anknüpfen.

 

Die Schulleitungen stellen sicher, dass die Schülerinnen und Schüler wissen, welche Aufgaben in häuslicher Arbeit zu erledigen sind. Die Eltern sind in geeigneter Form zu informieren.

 

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass mit dem Angebot nicht die Erwartung verbunden wird, der Stundenplan werde in die häusliche Arbeit der Schülerinnen und Schüler verlagert. Es gilt für alle Beteiligten (Lehrkräfte und Eltern), Augenmaß zu bewahren.

 

III. Schriftliche Leistungsnachweise

 

Für den Fall, dass die notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung zur Abiturprüfung noch nicht vollständig erbracht werden konnten, schreiben Schülerinnen und Schüler die ausstehenden Vorabiturklausuren nach den Osterferien. Auf diese Weise können sie mit einer Sitzung des zentralen Abiturausschusses spätestens bis zum 5. Mai 2020 rechtzeitig zu den ab dem 7. Mai angesetzten Nachschreibeterminen, die in den jeweiligen Runderlassen festgelegt sind, zur Abiturprüfung zugelassen werden.

Ansonsten finden auch sonstige schriftliche Leistungsüberprüfungen bis zum Ende der Osterferien nicht statt.

 

Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.

 

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der SchulMail (Nr. 6). Bitte stellen Sie auf jeden Fall sicher, dass Sie als Schulleiterin und Schulleiter für die Schulaufsicht und den Schulträger jederzeit erreichbar sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 

 

 

Diese vierte E-Mail von Herrn Staatssekretär Mathias Richter, die wir soeben erhalten haben, informiert über das weitere Vorgehen:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich.

 

1. Ruhen des Unterrichts ab Montag bis zum Beginn der Osterferien

Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht.

Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts.

Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.

ÜBERGANGSREGELUNGDamit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung.

Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag (17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Zu einer darüber hinaus gehend erforderlichen Anwesenheit vgl. Ziff. 4.

2. Not-Betreuungsangebot

Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen - insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie zeitnah mit einer weiteren Schul-Mail.

 

3. Durchführung von Prüfungen und Erbringung von Leistungsnachweisen etc.

a) Zentralabitur in der gymnasialen Oberstufe und an Beruflichen Gymnasien

Die vorzeitige Einstellung des Unterrichts ab dem 16. März bis zum Ende der Osterferien hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Terminsetzungen bei den bevorstehenden Abiturprüfungen. Die Termine sind insbesondere mit Blick auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch aufgrund des durch die Kultusministerkonferenz veranlassten länderübergreifenden Aufgabenpools zwischen den Ländern abgestimmt und bleiben in diesen und allen anderen Fächern grundsätzlich bestehen. Auch die Konferenz des Zentralen Abiturausschusses (ZAA) am 2. April kann wie vorgesehen stattfinden, da die Schulen als Gebäude nicht geschlossen sind.

Selbst für den Fall, dass der Unterricht nicht unmittelbar nach den Osterferien wieder aufgenommen werden sollte, ist vorgesehen, dass die Schulgebäude in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden von Abiturientinnen und Abiturienten sowie Lehrkräften genutzt werden können, um an den vorgesehenen Terminen ordnungsgemäße Prüfungen durchzuführen, da die Einstellung des Unterrichts einen generellen prophylaktischen Charakter hat und die Räumlichkeiten selbst nicht betroffen sind.

Sollte es in Einzelfällen an Schulen durch Schulschließungen in den vergangenen Wochen bzw. durch die vorzeitige Einstellung des Unterrichts ab dem 16. März nicht möglich sein, dass alle angehenden Abiturientinnen und Abiturienten die notwendigen Leistungsnachweise („Vorabiturklausuren“) erbringen konnten, so sollen die Schulen das unmittelbar nach den Osterferien nachholen. Für diesen Fall erfolgt die Zulassung der betroffenen Schülerinnen und Schüler durch die ZAA-Konferenz bis zum 5. Mai und die Schülerinnen und Schüler legen ihre Abiturprüfungen ab dem 7. Mai an den zentralen Nachschreibeterminen ab.

b) Informationen zu anderen Prüfungsformaten

Weitere Informationen u.a. zu Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10), zentralen Klausuren in der Einführungsphase (ZKE), Prüfungen an Berufskollegs sowie zum Umgang mit Klassenarbeiten etc. werden Ihnen in den kommenden Tagen gesondert übermittelt und auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung (www.schulministerium.nrw.de) veröffentlicht und stetig aktualisiert.

Im Übrigen wird empfohlen, die Schülerinnen und Schüler in der Zeit bis zum Beginn der Osterferien zum Lernen zu Hause anzuhalten (Lektüre, Aufgabensätze, Referate etc.). Hierzu sollten in der Schule vorhandene technische Infrastrukturen genutzt werden.

4. Dienstpflichten und Erreichbarkeit von Schulleitungen sowie Lehrerinnen und Lehrer

Das Ruhen des Unterrichtsbetriebes entbindet die Schulleitungen und die Lehrkräfte nicht von den bestehenden Dienstpflichten.

Das Ruhen des Unterrichts aus Gründen des Infektionsschutzes gilt grundsätzlich nicht nur für die Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte (vgl. Schul-Mail Nr. 1 und 3). In diesem Fall erfüllen die Lehrkräfte ihre Dienstaufgaben, soweit möglich, am heimischen Arbeitsplatz.

Trotz der Entscheidung über das Ruhen des Unterrichts kann eine Schule auch teilweise weiter genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Zusammenkommen einer begrenzten Anzahl von Menschen mit den Zielen des Infektionsschutzes vereinbar ist und b) von den betroffenen Schulräumen keine Infektionsgefahren ausgehen. Dieses liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter). In einem solchen Fall kann die Anwesenheit der Lehrkräfte durch die Schulleitung angeordnet werden.

Es muss in jedem Fall eine Erreichbarkeit der Schulleitungen und der Lehrkräfte sichergestellt werden.

Der Ausbildungsbetrieb der Lehrerausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (interne und externe Seminarveranstaltungen, ausbildungsfachliche Begleitung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Praxissemesterstudierenden) sowie Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung (Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Kompetenzteams und der Bezirksregierungen) werden bis auf weiteres ausgesetzt.

 

Das Krisenmanagement des Ministeriums und der Bezirksregierungen bleiben für schulische Krisen unter den bekannten Nummern erreichbar.

Weitere Informationen erhalten Sie zeitnah mit der Schul-Mail (Nr. 5).

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

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